Der Enterhaken im Pitch – Vorlagenfreibeuterei

Der Enterhaken im Pitch – Vorlagenfreibeuterei
der-enterhacken-im-pitch-vorlagenfreibeuterei | © Ruslan Grumble @ Shutterstock.de

Die Übernahme von Entwürfen und Konzepten aus Pitch-Präsentationen sind keine Seltenheit. Auch wenn die Agentur den Etat nicht gewonnen oder den Auftrag nicht erhalten hat. Ideen und Konzepte sind selten urheberechtlich geschützt; ein Unterlassungsanspruch nach dem Urheberecht ist nicht möglich. Aber es gibt einen Weg.

Der Pitch als kostenloser Ideenwettbewerb

Haftungsfalle Geheimhaltungsvereinbarung

Eine Geheimhaltungsverpflichtung sollten Sie aufmerksam lesen. Oft sind Risiken nicht kalkulierbar. Schon eine fehlgeleitete E-Mail kann sehr teuer werden.

joergbange.de

Keiner will es wirklich, viele machen es: Wettbewerbspräsentationen ohne oder mit einer minimalen Vergütung. Unter dem Deckmantel der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Agentur lassen sich Unternehmen, häufig kostenlos, eine Vielzahl von Ideen und Konzepten vorstellen. Nicht selten werden die vorgestellten Konzepte übernommen, aber leider nicht die betroffene Agentur beauftragt.

Schutz gegen Übernahme

Die Übernahme eines Konzeptes durch den Kunden kann auch nicht immer sanktioniert werden. In vielen Fällen fehlt es zum Beispiel an einem urheberschutzfähigen Werk, deren Nutzung untersagt werden kann. Konzepte oder Ideen fallen nur sehr selten unter den Urheberschutz.

Eine Möglichkeit der Verhinderung der Nutzung von vorgestellten Konzepten und deren beispielhafte Ausführungen bietet das Verbot der sogenannten Vorlagenfreibeuterei. In § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet sich eine sehr alte Regelung, die die Verwertung von Vorlagen, die zum Zwecke der Akquise eines Auftrags einem potentiellen Kunden überlassen werden, sanktioniert. Bekannt ist diese Vorschrift als „Vorlagenfreibeuterei“.

Ursprünglich wurde diese Norm zu Beginn des 20. Jahrhunderts Bestrafung der Übernahme von urheberrechtlich nicht geschützten Textilmustern eingeführt. Lange fast unbeachtet im Dornröschenschlaf, nutzen wir diese Reglung regelmäßig, um eine unerlaubte Nutzung von Konzepten, Planungen und Gestaltungen zu unterbinden.

Voraussetzungen: Geheim und unveröffentlicht

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Agentur das Konzept geheim hält. Dem potentiellen Kunden muss bei der Präsentation deutlich gemacht werden, dass er dieses Konzept ohne ausdrückliche Zustimmung nicht nutzen, veröffentlichen oder weitergeben darf. Ebenso muss ein Hinweis enthalten sein, dass dieses Konzept lediglich zu Präsentationszwecken bzw. zur Auftragsakquise überlassen wird, es geheim ist und keine Nutzungsrechte übertragen werden. Es bietet sich an, diese Hinweise in die Präsentation direkt aufzunehmen.

“Eine Idee verlieren, keinen Auftrag gewinnen? Wehren Sie sich gegen #Vorlagenfreibeuterei! #Pitch“

Twittern WhatsApp

Ebenso sollte das Konzept nicht auf der eigenen Website als Referenz genutzt werden oder einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden: Ist es nicht mehr geheim, entfällt der Schutz des § 18 UWG. Wir haben aufgrund dieser Regelung verschiedene Marketingmaßnahmen unterbinden können und zum Beispiel Messestände wegen der unerlaubten Übernahme von Planungskonzepten abbauen lassen können. Unter dem Eindruck einer Unterlassungsandrohung kann auch oft eine angemessene Vergütung verhandelt werden.

Fazit

Die wirtschaftlichen Realitäten zwingen viele Agenturen dazu, kostenlos an einem Pitch teilnehmen zu müssen. Die Agentur muss es sich jedoch nicht gefallen lassen, dass ihre kostenlosen Anstrengungen einfach übernommen werden. Manche mögen es als moderne Form der Piraterie geschehen lassen, aber gegen Vorlagenfreibeuterei kann man sich wehren.

Sie möchten sich keine Vorlagenfreibeuterei gefallen lassen?