Der Erwerb der umfassenden Nutzungsrechte an einem Werk eines Urhebers (Buy-out) ist ein Mittel, um Streitigkeiten über den Umfang der Nutzungsberechtigung zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass solche Buy-Out-Lizenzverträge grundsätzlich wirksam sind. Es bleiben jedoch für den Verwerter Risiken.
Total-Buy-Out auf dem Vormarsch
Bei Unternehmern hat sich in den letzten Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass von Urhebern sämtliche Nutzungsrechte an einem kreativen Werk erworben werden sollten. Auch weil manche Unternehmen diesbezüglich schon Konflikte mit Agenturen und Kreativen hatten.
Diese Total-Buy-Out-Verträge geben zumindest die gefühlte Sicherheit, dass mit Zahlung eines Pauschalhonorars sämtliche Verwertungsrechte übertragen werden und man sich keine Gedanken mehr machen muss, dass man nicht ausreichend lizenziert hat. Da mittlerweile auch die vorweggenommen Einräumung von Nutzungsrechten für derzeit noch unbekannte Nutzungsarten möglich ist, wägen sich Verwerter hiermit in Sicherheit.
Risiko Nachvergütungsanspruch
Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass es grundsätzlich zulässig ist, sich auch in AGB umfassend die Nutzungsrechte für ein Werk einräumen zu lassen. Ebenso ist es zulässig, diese Einräumung mit einem Pauschalpreis zu vergüten. Bedenklich ist es nur, wenn die Vergütungsregelungen nicht klar und transparent sind.
“#BuyOut: Urheber können Nachvergütung verlangen.“
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Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Verwerter ist hierbei der Nachvergütungsanspruch des Urhebers nach dem Urhebergesetz. War die Vergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angemessen, kann der Urheber eine Nachvergütung zu angemessenen Konditionen verlangen. Werden also im Buy-out-Vertrag umfassend alle denkbaren Nutzungsrechte eingeräumt, besteht die Gefahr, dass die ggf. geringe Vergütung bei dieser vollständigen Entäußerung der Rechte unangemessen ist. Wenn ein Werk weltweit und umfassend über Jahre hinweg genutzt wird, kann es teuer werden.
Geplante Gesetzesänderung erhöht das Risiko
Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht: Die Abhängigkeiten der Kreativen von ihren Auftraggebern hat bislang dazu geführt, dass Urheber eher selten auf Nachvergütung geklagt haben. Deshalb wird derzeit diskutiert, wie man die Urheber noch besser schützen kann. Hier werden derzeit Auskunftsrechte der Urheber über die Verwertung und Ertrag ihrer Werke oder ein Rückrufrecht nach fünf Jahren trotz Nutzung diskutiert, die in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden sollen.
“Mehr Rechte für eine bessere Bezahlung von Kreativen geplant #Urheberrechtsgesetz“
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Abwägung notwendig
Bislang kann aber die mögliche Nachvergütung, die der Urheber darlegen und beweisen muss, das kleinere Übel sein. Denn das kostenträchtigste Risiko im Rahmen einer Lizenzierung ist, dass bestimmte Rechte nicht eingeräumt wurden und der Urheber Unterlassung der Nutzung fordern kann. Wird zum Beispiel ein Foto in einer Unternehmensbroschüre unrechtmäßig genutzt, müsste diese Broschüre vom Markt genommen werden oder das Bild ersetzt werden. Außerdem wäre in einem solchen Fall Schadensersatz zu zahlen.
Fazit
Es sollte überlegt werden, ob eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten für die geplante Verwertung wirklich notwendig ist. Eine eingeschränkte Lizenz wird oft ausreichen und man entgeht Kostenrisiken.