Der Bedarf an Fotos und Videos in Unternehmensdarstellungen und -kommunikation, auch und gerade im Internet und in Social Media, hat erheblich zugenommen. Jede Nutzung muss jedoch von den Rechteinhabern erlaubt worden sein. Auch Personen müssen ihrer Abbildung zugestimmt haben. Oftmals wird unterschätzt, dass Lizenzen nur begrenzt gewährt wurden oder der Abgebildete nicht mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Dies sind wichtige Aspekte einer Rechteprüfung:

  • Werden Fotos von externen Fotografen erstellt, muss ausdrücklich der Nutzungsumfang geregelt werden. Bei Aufträgen mit Agenturen und Fotografen muss immer auf die Regelungen zu den Nutzungsrechten geachtet werden. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu, gehen im Zweifel nur wenige Rechte über. Wurde z.B. ein Bild nur für die gedruckte Unternehmensbroschüre erstellt, kann eine Nutzung in der Website rechtswidrig sein.
  • Nutzt man Fotos und Videos von „royalty free“-Plattformen wie fotolia.de, istock oder Shutterstock etc. muss man die Lizenzbestimmungen genau lesen. Zwar kann man umfassend nutzen, aber nicht unbegrenzt. Häufig vorgegeben ist die Nennungspflicht der Plattform und des Fotografen. Verstöße hiergegen werden zunehmend abgemahnt und können teuer werden.
  • Bei jeder Verwertung eines Fotos muss grundsätzlich der Fotograf im Zusammenhang mit dem Bild genannt werden. Erfolgt diese Nennung nicht, kann der Fotograf Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Der Verzicht auf die Nennung muss individuell vereinbart werden.
  • Abgebildete Personen müssen ihre Zustimmung zur Verwendung ihres Bildnisses gegeben haben. Dies betrifft abgebildete Mitarbeiter genauso wie Teilnehmer einer Unternehmensveranstaltung oder zum Beispiel Messebesucher eines Standes. Nicht jede Nutzung oder Werbung mit Personen auf solchen Bildern oder Videos ist erlaubt.
  • Bei der Einrichtung einer Pressefotodatenbank oder dem Anbieten von Downloads für PR- oder Pressezwecke muss geklärt sein, ob das Unternehmen das Recht zur Weitergabe bzw. Unterlizenzierung der Fotos oder Videos an Dritte innehat. Bei solchen Angeboten immer auf die erlaubte Verwendung und die Pflicht zur Nennung des Fotografen hinweisen.
  • Die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken von Mitarbeitern gehen im Zweifel auf den Arbeitgeber über. Für kreative Leistungen von freien Mitarbeitern oder Subunternehmern gilt dies nicht. Es müssen ausdrückliche vertragliche Regelungen getroffen werden.

“Bildreiche #Unternehmenskommunikation? Die Klärung der #Lizenzrechte lohnt. #Ersatzansprüche“

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Der Visualisierung von Unternehmenskommunikation durch Fotos und Videos sollte eine strukturierte Rechteprüfung zugrunde liegen. Die Anlage einer Bilddatenbank mit Hinweisen zur erlaubten Nutzung empfiehlt sich. Es muss eindeutig geklärt sein, welche Rechte erworben wurden und welche Nutzung nicht erlaubt ist. Ersatzansprüche und Anwaltskosten sind oft höher als eine ordentliche Lizenzgebühr.

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